Sachkundenachweis

freiverkäufliche Arzneimittel

Ich verfüge über die Sachkenntnis im Einzelhandel für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 des Arzneimittelgesetzes.

 

Dies bedeutet, ich darf sogenannte freiverkäufliche, nicht apotheken- und nicht rezeptpflichtige, Arzneimittel vertreiben und Sie zu den Wirkungsweisen beraten. Zu freiverkäuflichen Arzneimitteln gehören z. B. Heiltees, die förderliche Wirkungen und Linderungen bei Erkältungskrankheiten, Magen- und Darmbeschwerden, etc. haben können.